Rechtssatz RS0076524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076524
Entscheidungsdatum
03.07.1970
Rechtssatz
Die Entgegennahme von aus dem Einkommen einer kontrollierten Prostituierten geleisteten Unterhaltsbeiträgen ist nicht als Zuhälterei im Sinne des § 5 LandstreichereiG tatbildlich. Das Dirneneinkommen kann aber nicht die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsbehörde sein; vielmehr ist dabei von der Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbes auszugehen.Die Entgegennahme von aus dem Einkommen einer kontrollierten Prostituierten geleisteten Unterhaltsbeiträgen ist nicht als Zuhälterei im Sinne des Paragraph 5, LandstreichereiG tatbildlich. Das Dirneneinkommen kann aber nicht die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsbehörde sein; vielmehr ist dabei von der Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbes auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0076524
Dokumentnummer
JJR_19700703_OGH0002_0100OS00075_7000000_002