Rechtssatz RS0076527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076527
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Der österreichische Gesetzgeber wollte mit dem Begriff "einzelne" erkennbar keine absolute zahlenmäßige Obergrenze festlegen; vielmehr ist im Einzelfall nach dem Zweck der Herstellung von Vervielfältigungsstücken zum eigenen Gebrauch zu beurteilen, ob es sich hiebei noch um "einzelne" Vervielfältigungsstücke handelt. Die einzelnen freien Werknutzungen sind nicht grundsätzlich einschränkend auszulegen (hier: neunzehn Stück "Probenummer" einer Zeitung sind "einzelne").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/92
Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 94/92
Veröff: SZ 66/6 = MR 1993,65 (Walter) = WBl 1993,233 = ÖBl 1993,136
- 4 Ob 101/98a
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 101/98a
nur: Der österreichische Gesetzgeber wollte mit dem Begriff "einzelne" erkennbar keine absolute zahlenmäßige Obergrenze festlegen; vielmehr ist im Einzelfall nach dem Zweck der Herstellung von Vervielfältigungsstücken zum eigenen Gebrauch zu beurteilen, ob es sich hiebei noch um "einzelne" Vervielfältigungsstücke handelt. Die einzelnen freien Werknutzungen sind nicht grundsätzlich einschränkend auszulegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076527
Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0040OB00094_9200000_002