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Rechtssatz RS0076539×

Rechtssatz RS0076539

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076539

Geschäftszahl

4Ob94/92

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Rechtssatz

Wurden neunzehn vervielfältigte Exemplare der "Null-Nummer" einer neugestalteten Zeitung ausschließlich deshalb an die Mitglieder der Redaktionskonferenz verteilt, damit sich diese ein anschauliches Bild des neuen Layouts machen konnten, sind dies zwar sicher nicht mehr "einige wenige", aber doch im Hinblick auf den festgestellten Verwendungszweck immer noch "einzelne" Vervielfältigungsstücke im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, UrhG. Die Herstellung von insgesamt neunzehn Vervielfältigungsstücken der Probenummer war daher nur für den eigenen Gebrauch der Beklagten bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/92
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 94/92
    Veröff: SZ 66/6 = MR 1993,65 (Walter) = WBl 1993,233 = ÖBl 1993,136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076539

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0040OB00094_9200000_004