Rechtssatz RS0076556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076556
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Rechtssatz
Bei Sammelwerken hat der ehemalige Herausgeber (Urheber) auch nach seinem Ausscheiden so lange das Nennungsrecht, als diese Auflagen von seinem Wirken als Herausgeber geprägt sind. Ein Recht des nunmehrigen Herausgebers der Sammlung auf Nennung der ehemaligen Herausgeber besteht nach dem Gesetz nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076556
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00165_9300000_004