Rechtssatz RS0076562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076562
Entscheidungsdatum
13.09.2022
Rechtssatz
Daß der Vater einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichtung nicht gestellt hat, verhindert nicht, daß bei der Prüfung, ob die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG in Verbindung mit § 7 Abs 1 Z 1 UVG von Amts wegen einzustellen oder nach § 19 Abs 1 UVG herabzusetzen sind, die Ermittlung des Ausmaßes einer fortbestehenden tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt. Auch ist es dem Vater nach § 15 Abs 2 UVG nicht verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes zu bekämpfen, weil es sich um die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale nach dem § 7 Abs 1 UVG handelt.Daß der Vater einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichtung nicht gestellt hat, verhindert nicht, daß bei der Prüfung, ob die Vorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG von Amts wegen einzustellen oder nach Paragraph 19, Absatz eins, UVG herabzusetzen sind, die Ermittlung des Ausmaßes einer fortbestehenden tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt. Auch ist es dem Vater nach Paragraph 15, Absatz 2, UVG nicht verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes zu bekämpfen, weil es sich um die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale nach dem Paragraph 7, Absatz eins, UVG handelt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 525/92
Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 525/92
- 10 Ob 41/19f
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 41/19f
Vgl
- 10 Ob 31/22i
Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 31/22i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076562
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00525_9200000_001