Rechtssatz RS0076566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076566
Entscheidungsdatum
06.11.1991
Rechtssatz
Wird bei einer originären Nettolohnvereinbarung nicht die im Kollektivvertrag festgelegte Lohnabrechnung dem Arbeitnehmer ausgehändigt, sind Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Feststellung bzw Überprüfung der Abrechnung ein Schaden, der durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung des Arbeitgebers entstanden ist. Der Anspruch ist daher gemäß § 1 Abs 2 Z 2 IESG gesichert.Wird bei einer originären Nettolohnvereinbarung nicht die im Kollektivvertrag festgelegte Lohnabrechnung dem Arbeitnehmer ausgehändigt, sind Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Feststellung bzw Überprüfung der Abrechnung ein Schaden, der durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung des Arbeitgebers entstanden ist. Der Anspruch ist daher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG gesichert.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 19/91
Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObS 19/91
Veröff: RdW 1993,154 = ecolex 1992,189 = WBl 1992,161
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076566
Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_009OBS00019_9100000_002