Rechtssatz RS0076571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076571
Entscheidungsdatum
25.06.2021
Rechtssatz
"Sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber" sind vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, somit solche Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 16/94
Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObS 16/94
Veröff: SZ 67/218
- 8 ObS 26/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObS 26/95
Vgl auch; Beisatz: Dabei ist es egal, ob der Arbeitnehmer diese vorerst aus eigenem bestreitet und sodann von seinem Arbeitgeber Auslagenersatz fordert, oder ob er vorerst auftragsgemäß, mit einer auf ihn ausgestellten Kreditkarte zahlt, deren Konto von seinem Arbeitgeber zu begleichen ist. (T1)
Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 8 ObS 17/98b
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObS 17/98b
- 8 ObS 10/04k
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObS 10/04k
Beisatz: Hier: Aufwandersatz für im Auftrag des Arbeitgebers gegen Zusicherung des Rückersatzes besorgte Opernkarten für dessen Geschäftspartner. (T3)
- 8 ObS 7/06x
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 7/06x
- 8 ObS 8/08x
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x
Auch; Beisatz: Ansprüche, die ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, die also ohne die Arbeitsleistung selbst nicht denkbar wären, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen, zählen zu den sonstigen Ansprüchen gemäß § 1 Abs 2 Z 3 IESG. (T4)
- 8 ObS 1/21m
Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ObS 1/21m
vgl
Anm: Veröff: SZ 2021/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076571
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19941125_OGH0002_008OBS00016_9400000_002