Rechtssatz RS0076577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076577
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Ansprüche auf Darlehensrückzahlung sind auch dann keine "sonstigen" Ansprüche gegen den Arbeitgeber" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 IESG, wenn die Darlehensbedingungen in einem Sachzusammenhang mit der konkreten Entfaltung der für das Arbeitsverhältnis typischen wechselseitigen Verpflichtungen, wie zB mit der Entgeltzahlung nach Höhe und Fälligkeit oder mit Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses stehen.Ansprüche auf Darlehensrückzahlung sind auch dann keine "sonstigen" Ansprüche gegen den Arbeitgeber" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG, wenn die Darlehensbedingungen in einem Sachzusammenhang mit der konkreten Entfaltung der für das Arbeitsverhältnis typischen wechselseitigen Verpflichtungen, wie zB mit der Entgeltzahlung nach Höhe und Fälligkeit oder mit Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses stehen.
VwGH vom 11.12.1985, 83/11/0249; Veröff: RdW 1987,62
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076577
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBS00004_9200000_002