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Rechtssatz RS0076592×

Rechtssatz RS0076592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076592

Geschäftszahl

4Ob19/94; 4Ob124/07z

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Rechtssatz

Der Anspruch auf angemessene Vergütung wurde aus der Erwägung eingeführt, dass durch die modernen technischen Methoden gegenüber den Gegebenheiten des Jahres 1936 nunmehr massenweise weitere Vervielfältigungsstücke hergestellt werden können, die dem ursprünglichen Vervielfältigungsstück in ihrer Art und ihrem Wert durchaus vergleichbar sind. Die Nachteile, die den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch das private Überspielen von Werken auf Trägermaterial entstehen, sollten durch diese Regelung - im Einklang mit dem in Urheberrecht ganz allgemein verfolgten Prinzip, dass die Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den wirtschaftlichen Ergebnissen ihres Schaffens angemessen beteiligt werden sollen, ausgeglichen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 19/94
  • 4 Ob 124/07z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 124/07z
    Auch; Veröff: SZ 2007/151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00019_9400000_005