Rechtssatz RS0076595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076595
Entscheidungsdatum
06.05.1969
Rechtssatz
Der Absicht des Unterhaltspflichtigen, mit dem durch die Nichtzahlung von Unterhaltsbeiträgen ersparten Geld ein Heim schaffen bzw eine Existenz für sich und die Kinder aufzubauen, kommt in bezug auf das Tatbild des § 1 USchG keinerlei schuldbefreiende Wirkung zu.Der Absicht des Unterhaltspflichtigen, mit dem durch die Nichtzahlung von Unterhaltsbeiträgen ersparten Geld ein Heim schaffen bzw eine Existenz für sich und die Kinder aufzubauen, kommt in bezug auf das Tatbild des Paragraph eins, USchG keinerlei schuldbefreiende Wirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0076595
Dokumentnummer
JJR_19690506_OGH0002_0100OS00071_6900000_001