Rechtssatz RS0076634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076634
Entscheidungsdatum
11.05.1971
Rechtssatz
Für die strafrechtliche Beurteilung einer Unterhaltspflichtverletzung ist die Höhe der Kosten der in Gemeindeverpflegung untergebrachten Kinder - sie betragen gegenständlichenfalls achthundert Schilling monatlich je Kind, zuzüglich weiterer Beträge für Bekleidung und Unterrichtung - nicht entscheidend, wenn sie das Maß des anständigen Unterhaltes, den ihren Kindern zu reichen die Eltern gesetzlich (§ 139 ABGB) verpflichtet sind, übersteigen (vgl 10 Os 124/70).Für die strafrechtliche Beurteilung einer Unterhaltspflichtverletzung ist die Höhe der Kosten der in Gemeindeverpflegung untergebrachten Kinder - sie betragen gegenständlichenfalls achthundert Schilling monatlich je Kind, zuzüglich weiterer Beträge für Bekleidung und Unterrichtung - nicht entscheidend, wenn sie das Maß des anständigen Unterhaltes, den ihren Kindern zu reichen die Eltern gesetzlich (Paragraph 139, ABGB) verpflichtet sind, übersteigen vergleiche 10 Os 124/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0076634
Dokumentnummer
JJR_19710511_OGH0002_0100OS00064_7100000_002