Rechtssatz RS0076699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076699
Geschäftszahl
10Os126/72; 10Os181/72
Entscheidungsdatum
19.12.1972
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1 Abs 1 USchG hebt ausdrücklich hervor, daß sie nicht nur verwirklicht ist, wenn durch die dort umschriebene gröbliche Unterhaltsverletzung der Unterhalt oder die Erziehung eines nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten tatsächlich gefährdet wurde, sondern auch dann, wenn eine solche Gefährdung ohne Hilfe von anderer Seite eingetreten wäre. Die Rechtsansicht, wonach der Umstand, daß die öffentliche Fürsorge für den vollen Unterhalt jedes durch sie auf einem Pflegeplatz untergebrachten Kindes unabhängig vom Einlangen oder Nichteinlangen von Unterhaltsbeiträgen der hiezu gesetzlich verpflichteten Personen von vornherein aufkommt, sowie das Wissen des säumigen Unterhaltspflichtigen um diese Tatsache der Annahme der Tatbildmäßigkeit der gröblichen Nichterbringung zumutbarer Unterhaltsleistungen im Wege stehe, ist daher mit der Bestimmung des § 1 Abs 1 des USchG völlig unvereinbar.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, USchG hebt ausdrücklich hervor, daß sie nicht nur verwirklicht ist, wenn durch die dort umschriebene gröbliche Unterhaltsverletzung der Unterhalt oder die Erziehung eines nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten tatsächlich gefährdet wurde, sondern auch dann, wenn eine solche Gefährdung ohne Hilfe von anderer Seite eingetreten wäre. Die Rechtsansicht, wonach der Umstand, daß die öffentliche Fürsorge für den vollen Unterhalt jedes durch sie auf einem Pflegeplatz untergebrachten Kindes unabhängig vom Einlangen oder Nichteinlangen von Unterhaltsbeiträgen der hiezu gesetzlich verpflichteten Personen von vornherein aufkommt, sowie das Wissen des säumigen Unterhaltspflichtigen um diese Tatsache der Annahme der Tatbildmäßigkeit der gröblichen Nichterbringung zumutbarer Unterhaltsleistungen im Wege stehe, ist daher mit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des USchG völlig unvereinbar.
Entscheidungstexte
- 10 Os 126/72
Entscheidungstext OGH 05.09.1972 10 Os 126/72
Veröff: EvBl 1973/48 S 105
- 10 Os 181/72
Entscheidungstext OGH 19.12.1972 10 Os 181/72
nur: Die Rechtsansicht, wonach der Umstand, daß die öffentliche Fürsorge für den vollen Unterhalt jedes durch sie auf einem Pflegeplatz untergebrachten Kindes unabhängig vom Einlangen oder Nichteinlangen von Unterhaltsbeiträgen der hiezu gesetzlich verpflichteten Personen von vornherein aufkommt, sowie das Wissen des säumigen Unterhaltspflichtigen um diese Tatsache der Annahme der Tatbildmäßigkeit der gröblichen Nichterbringung zumutbarer Unterhaltsleistungen im Wege stehe, ist daher mit der Bestimmung des § 1 Abs 1 des USchG völlig unvereinbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076699
Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0100OS00126_7200000_001