Rechtssatz RS0076716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076716
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Rechtssatz
Ein auf monatlich 1.000 Schilling herabgesetzter Vorschuß liegt so wesentlich unter dem Durchschnittsbedarf des Kindes, daß sich eine Einbehaltung nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG verbietet.Ein auf monatlich 1.000 Schilling herabgesetzter Vorschuß liegt so wesentlich unter dem Durchschnittsbedarf des Kindes, daß sich eine Einbehaltung nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz UVG verbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076716
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_0030OB00506_9100000_001