Rechtssatz RS0076741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076741
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Rechtssatz
Die Ansicht, daß eine Einbehaltung von zu Unrecht empfangenen Unterhaltsvorschußbeträgen solange nicht erfolgen dürfe, als nach dem entsprechenden Abzug dem Unterhaltsberechtigten nicht mindesten der als Existenzminimum angesehene Betrag verbleibe, übersieht, daß sich der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegen beide Elternteile richtet und daß die Bedürfnisse, die ein selbsterhaltungsfähiger Minderjähriger durch den letztgenannten Geldbetrag abzudecken hat, im Falle eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen eben durch die Leistungen beider Elternteile und nicht nur des Geldunterhaltspflichtigen gedeckt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076741
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB01527_9300000_003