Rechtssatz RS0076762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076762
Entscheidungsdatum
22.10.2013
Rechtssatz
Dem § 20 UVG liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Gericht, auch wenn die Vorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit gewährt werden, doch die Möglichkeit gegeben werden muss, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, das ist im Falle des § 20 Abs 1 Z 4 lit a der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse.Dem Paragraph 20, UVG liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Gericht, auch wenn die Vorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit gewährt werden, doch die Möglichkeit gegeben werden muss, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, das ist im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 606/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 606/92
Veröff: EvBl 1993/79 S 345 = ÖA 1993,113
- 10 Ob 45/13k
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 45/13k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076762
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0070OB00606_9200000_002