Rechtssatz RS0076778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076778
Entscheidungsdatum
24.04.1991
Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Ausmaß des ersparten, verdienten oder des absichtlich versäumten Erwerbs kein Insolvenzausfallgeld gebührt. Die Bestimmung kann nur dahin verstanden werden daß der Abzug ersparter, verdienter oder absichtlich zu verdienen versäumter Beträge vom Betrag des sonst gesicherten Anspruches vorzunehmen ist. (§ 48 ASGG).Mit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Ausmaß des ersparten, verdienten oder des absichtlich versäumten Erwerbs kein Insolvenzausfallgeld gebührt. Die Bestimmung kann nur dahin verstanden werden daß der Abzug ersparter, verdienter oder absichtlich zu verdienen versäumter Beträge vom Betrag des sonst gesicherten Anspruches vorzunehmen ist. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076778
Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_009OBS00007_9100000_001