Rechtssatz RS0076781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076781
Entscheidungsdatum
09.05.1989
Rechtssatz
Der OGH hat zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Pictogramme - also formelhafte, graphische Bildsymbole, die jedermann ohne Rücksicht auf seine Sprachzugehörigkeit verständlich sind - ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Künste im Sinne der §§ 1, 3 UrhG sein können, bisher noch nicht Stellung genommen; es handelt sich dabei um eine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (wurde hier nicht behandelt).Der OGH hat zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Pictogramme - also formelhafte, graphische Bildsymbole, die jedermann ohne Rücksicht auf seine Sprachzugehörigkeit verständlich sind - ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Künste im Sinne der Paragraphen eins, 3, UrhG sein können, bisher noch nicht Stellung genommen; es handelt sich dabei um eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage (wurde hier nicht behandelt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076781
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00021_8900000_001