Rechtssatz RS0076842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076842
Entscheidungsdatum
28.11.1978
Rechtssatz
Unternehmerische Handeln liegt auch dann vor, wenn es nicht unmittelbar zu Erzielung von Einnahmen durch Steigerung des Umsatzes oder der Arbeitsleistung von Dienstnehmern führt, sondern entfernteren Möglichkeiten der Förderung wirtschaftlicher Interessen oder Belange dient. Dazu muß auch die Möglichkeit der allgemeinen Förderung des Betriebsklimas oder der Arbeitsfreude und dergleichen gezählt werden. Die Frage, ob die Darbietung von Musik am Arbeitsplatz einem "Erwerbszweck" im Sinne des § 53 Abs 1 Z 3 UrhG dient, ist nach den Umständen des Falles zu lösen.Unternehmerische Handeln liegt auch dann vor, wenn es nicht unmittelbar zu Erzielung von Einnahmen durch Steigerung des Umsatzes oder der Arbeitsleistung von Dienstnehmern führt, sondern entfernteren Möglichkeiten der Förderung wirtschaftlicher Interessen oder Belange dient. Dazu muß auch die Möglichkeit der allgemeinen Förderung des Betriebsklimas oder der Arbeitsfreude und dergleichen gezählt werden. Die Frage, ob die Darbietung von Musik am Arbeitsplatz einem "Erwerbszweck" im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, UrhG dient, ist nach den Umständen des Falles zu lösen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076842
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_002