Rechtssatz RS0076865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076865
Entscheidungsdatum
07.09.1994
Rechtssatz
Bei dem Gesetzgeber sehr wohl bekannten und geläufigen Vertragstypen wie dem Werkvertrag, bei dem es im Zuge der Freiheit der Dienstleistungen immer wieder dazu kommt, daß das Werk nicht im Staat des Sitzes des Unternehmens, sondern in einem Drittstaat oder im Staat des Werkbestellers herzustellen ist, zeigt der klare und eindeutige Gesetzeswortlaut durch eine sogenannte Ausweichklausel, deren Grundlage man im § 1 Abs 2 IPRG zu finden glaubt, nicht einengt.Bei dem Gesetzgeber sehr wohl bekannten und geläufigen Vertragstypen wie dem Werkvertrag, bei dem es im Zuge der Freiheit der Dienstleistungen immer wieder dazu kommt, daß das Werk nicht im Staat des Sitzes des Unternehmens, sondern in einem Drittstaat oder im Staat des Werkbestellers herzustellen ist, zeigt der klare und eindeutige Gesetzeswortlaut durch eine sogenannte Ausweichklausel, deren Grundlage man im Paragraph eins, Absatz 2, IPRG zu finden glaubt, nicht einengt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076865
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00549_9400000_003