Rechtssatz RS0076881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076881
Geschäftszahl
3Ob548/84; 6Ob197/08a
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Aus dem Hinweis in den Materialien auf die Rechtsprechung, die aufbauend auf der Entscheidung JB 33 neu nicht nur für den Fall von Lohnzahlungen sondern auch für den Fall der Unterhaltsleistung einen Rückforderungsanspruch verneinte, wenn der Empfänger durch den Erhalt zum Verbrauch veranlasst wurde (SZ 13/262), ergibt sich deutlich, dass es dem Gesetzgeber im § 22 UVG nicht darauf ankam, dass sich der Verbrauch im Rahmen des dem Kind nach dem § 140 ABGB gegen den Unterhaltsverpflichteten zustehenden Anspruch halten muss.Aus dem Hinweis in den Materialien auf die Rechtsprechung, die aufbauend auf der Entscheidung JB 33 neu nicht nur für den Fall von Lohnzahlungen sondern auch für den Fall der Unterhaltsleistung einen Rückforderungsanspruch verneinte, wenn der Empfänger durch den Erhalt zum Verbrauch veranlasst wurde (SZ 13/262), ergibt sich deutlich, dass es dem Gesetzgeber im Paragraph 22, UVG nicht darauf ankam, dass sich der Verbrauch im Rahmen des dem Kind nach dem Paragraph 140, ABGB gegen den Unterhaltsverpflichteten zustehenden Anspruch halten muss.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 548/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 548/84
Veröff: ÖA 1985,83
- 6 Ob 197/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
Auch; Beisatz: Dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind ist die Unredlichkeit seines gesetzlichen Vertreters zuzurechnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076881
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00548_8400000_003