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Rechtssatz RS0076881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076881

Geschäftszahl

3Ob548/84; 6Ob197/08a

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Rechtssatz

Aus dem Hinweis in den Materialien auf die Rechtsprechung, die aufbauend auf der Entscheidung JB 33 neu nicht nur für den Fall von Lohnzahlungen sondern auch für den Fall der Unterhaltsleistung einen Rückforderungsanspruch verneinte, wenn der Empfänger durch den Erhalt zum Verbrauch veranlasst wurde (SZ 13/262), ergibt sich deutlich, dass es dem Gesetzgeber im Paragraph 22, UVG nicht darauf ankam, dass sich der Verbrauch im Rahmen des dem Kind nach dem Paragraph 140, ABGB gegen den Unterhaltsverpflichteten zustehenden Anspruch halten muss.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 548/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 548/84
    Veröff: ÖA 1985,83
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Auch; Beisatz: Dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind ist die Unredlichkeit seines gesetzlichen Vertreters zuzurechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076881

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00548_8400000_003