Rechtssatz RS0076890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076890
Entscheidungsdatum
04.10.1994
Rechtssatz
Mit der Übermittlung eines Lichtbildes durch Bildfunk über das Bildfunknetz der APA ist das Bild im Sinne der §§ 16 Abs 1, 74 Abs 1 UrhG "verbreitet". Ein dem Lichtbild beigesetzter "Sperrvermerk" vermag an der damit bereits vollendeten Verbreitung nichts mehr zu ändern.Mit der Übermittlung eines Lichtbildes durch Bildfunk über das Bildfunknetz der APA ist das Bild im Sinne der Paragraphen 16, Absatz eins, 74, Absatz eins, UrhG "verbreitet". Ein dem Lichtbild beigesetzter "Sperrvermerk" vermag an der damit bereits vollendeten Verbreitung nichts mehr zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076890
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB01091_9400000_001