Rechtssatz RS0076898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076898
Geschäftszahl
10Os5/65; 10Os26/65; 10Os248/67; 10Os9/69; 10Os35/70; 10Os206/70; 10Os1/72; 10Os181/72; 9Os137/73; 11Os141/73; 9Os62/75; 11Os105/06k
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Rechtssatz
Dem Verpflichteten kann seine Einkommenslosigkeit und die dadurch bedingte Nichterfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur dann als verschuldet zur Last gelegt werden, wenn ihm im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse die Aufnahme eines Erwerbes im Sinne des im zweiten Satze des § 1 Abs 1 USchG enthaltenen Gebotes, nämlich einem Erwerbe nachzugehen, der die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglicht, zumutbar ist.Dem Verpflichteten kann seine Einkommenslosigkeit und die dadurch bedingte Nichterfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur dann als verschuldet zur Last gelegt werden, wenn ihm im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse die Aufnahme eines Erwerbes im Sinne des im zweiten Satze des Paragraph eins, Absatz eins, USchG enthaltenen Gebotes, nämlich einem Erwerbe nachzugehen, der die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglicht, zumutbar ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 5/65
Entscheidungstext OGH 03.02.1965 10 Os 5/65
Veröff: EvBl 1965/395 S 582
- 10 Os 26/65
Entscheidungstext OGH 09.04.1965 10 Os 26/65
Veröff: SSt XXXVI/20
- 10 Os 248/67
Entscheidungstext OGH 27.02.1968 10 Os 248/67
Beisatz: In der Frage der Zumutbarkeit ist von der in der Rechtsordnung gedachten Verhaltensweise "eines rechtsgetreuen (maßstabsgerechten) Durchschnittsmenschen" auszugehen, während die "individuelle Eigenart der Täterpersönlichkeit" keine Rolle spielt). (T1) Veröff: EvBl 1968/371 S 580 = RZ 1968,155
- 10 Os 9/69
Entscheidungstext OGH 07.03.1969 10 Os 9/69
- 10 Os 35/70
Entscheidungstext OGH 12.05.1970 10 Os 35/70
Beisatz: Hier: Nur zu leichter und mittelschwerer Arbeit fähiger Vorbestrafter. (T2)
- 10 Os 206/70
Entscheidungstext OGH 09.12.1970 10 Os 206/70
- 10 Os 1/72
Entscheidungstext OGH 29.02.1972 10 Os 1/72
Auch; Beis wie T2
- 10 Os 181/72
Entscheidungstext OGH 19.12.1972 10 Os 181/72
Beis wie T1
- 9 Os 137/73
Entscheidungstext OGH 12.12.1973 9 Os 137/73
- 11 Os 141/73
Entscheidungstext OGH 22.03.1974 11 Os 141/73
- 9 Os 62/75
Entscheidungstext OGH 14.04.1976 9 Os 62/75
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Individuelle Eigenart, daß der Angeklagte wegen vorangegangener Abstrafung nicht willens und fähig ist, sich einer geregelten Arbeit zu unterziehen. (T3)
- 11 Os 105/06k
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 11 Os 105/06k
Vgl auch; Beisatz: Bei der sich aus dem Anspannungsgrundsatz ergebenden Unterhaltspflicht des Arbeitslosen steht nicht das Verschulden am Verlust der Erwerbsquelle im Vordergrund, sondern ist entscheidend, ob er alle von ihm nach den Umständen zu verlangenden und sinnvollen Anstrengungen (gemessen am rechtsgetreuen Durchschnittsmenschen in seiner Lage) zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, die ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglichen würde. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0076898
Dokumentnummer
JJR_19650203_OGH0002_0100OS00005_6500000_001