Rechtssatz RS0076923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076923
Entscheidungsdatum
31.05.1972
Rechtssatz
Bei dem Anspruch nach § 4 USchG 1960 handelt es sich um einen selbständigen Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Dritten (SZ 27/133). Dieser zu § 2 des früheren USchG entwickelte Grundsatz gilt wegen der insoweit bestehenden Ähnlichkeit des neuen Gesetzes auch für dieses.Bei dem Anspruch nach Paragraph 4, USchG 1960 handelt es sich um einen selbständigen Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Dritten (SZ 27/133). Dieser zu Paragraph 2, des früheren USchG entwickelte Grundsatz gilt wegen der insoweit bestehenden Ähnlichkeit des neuen Gesetzes auch für dieses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076923
Dokumentnummer
JJR_19720531_OGH0002_0060OB00110_7200000_001