Rechtssatz RS0076931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076931
Entscheidungsdatum
24.05.1950
Rechtssatz
Wer dem Unterhaltspflichtigen in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht - sei es auch als Lebensgefährten - die Möglichkeit bietet, sich von einem geregelten Erwerbe fernzuhalten, haftet nach § 2 USchG.Wer dem Unterhaltspflichtigen in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht - sei es auch als Lebensgefährten - die Möglichkeit bietet, sich von einem geregelten Erwerbe fernzuhalten, haftet nach Paragraph 2, USchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0076931
Dokumentnummer
JJR_19500524_OGH0002_0030OB00170_5000000_001