Rechtssatz RS0076937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076937
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
An Glasfenstern ausgeführte Glasmalereien sind sowohl von innen als auch von außen sichtbar; sie sind daher sowohl Teil der Innenansicht als auch Teil der Außenansicht. Ihre isolierte Wiedergabe ist auch durch von innen gemachte Aufnahmen schon deshalb zulässig, weil sie Bestandteil des Bauwerkes sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076937
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_001