Rechtssatz RS0076943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076943
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Die Freiheit des Straßenbildes und Landschaftsbildes ist nicht schon dann ausreichend gewahrt, wenn ein Gebäude als Ganzes abgebildet werden kann. Der Betrachter muß auch frei sein, einen Gebäudeteil abzubilden, ebenso wie sich sein Interesse beim bloßen Betrachten auf ein Element konzentrieren kann. Der Urheber ist dadurch nicht mehr beschwert als durch die Abbildung des Bauwerks als Ganzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076943
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00080_9400000_003