Rechtssatz RS0076967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076967
Entscheidungsdatum
12.10.1994
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 28 Abs 1 UVG trifft den Unterhaltsschuldner die Beweislast dafür, daß er nur in einem geringerem Ausmaß unterhaltspflichtig war als den Richtsatzvorschüssen entsprochen hatte; dies setzt auch eine Behauptungspflicht und ein Beweisanbot voraus.Im Verfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, UVG trifft den Unterhaltsschuldner die Beweislast dafür, daß er nur in einem geringerem Ausmaß unterhaltspflichtig war als den Richtsatzvorschüssen entsprochen hatte; dies setzt auch eine Behauptungspflicht und ein Beweisanbot voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076967
Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_0070OB01602_9400000_001