Rechtssatz RS0076981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076981
Entscheidungsdatum
13.12.1988
Rechtssatz
Eine am Zweck der gesetzlichen Regelung orientierte, objektivteleologische Auslegung des § 59 a UrhG führt zu dem Ergebnis, daß das Erfordernis einer "ausländischen" Rundfunksendung nicht schon dann erfüllt sein kann, wenn der die Signale ausstrahlende Sender außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich liegt. Nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll vielmehr die gesetzliche Lizenz des § 59 a UrhG nur dann Platz greifen, wenn sich das Weiterverbreiten einer solchen Sendung durch ein österreichisches Kabelsystem als bloße "Randnutzung" einer ausschließlich für das Ausland bestimmten Fernsehsendung mit den sich dabei ergebenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen Rechte darstellt.Eine am Zweck der gesetzlichen Regelung orientierte, objektivteleologische Auslegung des Paragraph 59, a UrhG führt zu dem Ergebnis, daß das Erfordernis einer "ausländischen" Rundfunksendung nicht schon dann erfüllt sein kann, wenn der die Signale ausstrahlende Sender außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich liegt. Nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll vielmehr die gesetzliche Lizenz des Paragraph 59, a UrhG nur dann Platz greifen, wenn sich das Weiterverbreiten einer solchen Sendung durch ein österreichisches Kabelsystem als bloße "Randnutzung" einer ausschließlich für das Ausland bestimmten Fernsehsendung mit den sich dabei ergebenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen Rechte darstellt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 72/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 72/88
Veröff: SZ 61/268 = GRURInt 1989,422 (Dreier) = WBl 1989,65 (zustimmend Scolik) = ÖBl 1989,26 = MR 1989,19 (M Walter) = ZfRV 1989,57 (Hoyer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076981
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00072_8800000_002