Rechtssatz RS0076995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076995
Entscheidungsdatum
13.12.1988
Rechtssatz
Satellitensendungen sind - unmittelbar oder mit Hilfe eines Kabelsystems - empfangbare Signale, deren Empfang (auch) im Inland "intendiert" ist; sie scheiden damit als "vorgelagerte" ausländische Rundfunksendungen im Sinne des § 59 a UrhG aus. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die - nicht codierte - Ausstrahlung des Programms über den Satelliten mit einem geringen, jedermann technisch und finanziell durchaus zumutbaren Aufwand zu empfangen wäre.Satellitensendungen sind - unmittelbar oder mit Hilfe eines Kabelsystems - empfangbare Signale, deren Empfang (auch) im Inland "intendiert" ist; sie scheiden damit als "vorgelagerte" ausländische Rundfunksendungen im Sinne des Paragraph 59, a UrhG aus. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die - nicht codierte - Ausstrahlung des Programms über den Satelliten mit einem geringen, jedermann technisch und finanziell durchaus zumutbaren Aufwand zu empfangen wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 72/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 72/88
Veröff: SZ 61/268 = WBl 1989,65 (zustimmend Scolik) = ÖBl 1989,26 = MR 1989,19 (M Walter) = GRURInt 1989,422 (Dreier) = ZfRV 1989,57 (Hoyer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076995
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00072_8800000_004