Rechtssatz RS0076998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076998
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art16
IPRG §6
Rechtssatz
Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes läßt sich im einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 600/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 600/86
Veröff: SZ 59/128 = JBl 1987,115 = RdW 1986,341 = ÖBA 1986,486 (Koziol) = IPRax 1988,33 (Moschner,40)
- 9 Ob 34/10f
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 34/10f
nur: Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu. (T1)
- 6 Ob 138/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 138/13g
nur: Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Neben den verfassungsrechtlich geschützten Grundwerten zählt insbesondere auch das Kindeswohl im Kindschaftsrecht dazu. (T2)
Beisatz: Hier: Droht eine eklatante Gefährdung des Kindeswohls, liegt die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art 16 MSA nahe. (T3)
- 2 Ob 170/18s
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
Vgl auch; Beisatz: Zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts gehört die Gleichbehandlung der Geschlechter. (T4)
Veröff: SZ 2019/10
- 2 Ob 207/20k
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
nur T1; nur T2; Beisatz wie T4
Anm: Veröff: SZ 2021/101
- 5 Ob 42/22w
Entscheidungstext OGH 01.12.2022 5 Ob 42/22w
Beisatz: Hier: Kein ordre public-Verstoß bei Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung. (T5)
- 8 Ob 32/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 32/25a
Schlagworte
Stellvertreterehe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076998
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00600_8600000_004