Rechtssatz RS0077012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077012
Entscheidungsdatum
12.09.1951
Rechtssatz
Bildliche Darstellungen sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie belehrender Natur sind und eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Die Methode der Darstellung wird überhaupt nicht geschützt (mit grundsätzlichen Erörterungen zu § 2 Z 3 UrhG).Bildliche Darstellungen sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie belehrender Natur sind und eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Die Methode der Darstellung wird überhaupt nicht geschützt (mit grundsätzlichen Erörterungen zu Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0077012
Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0010OB00434_5100000_001