Rechtssatz RS0077018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077018
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Landkarten sind als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sind, die ihre Eigenheit, die sie von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit ihres Schöpfers auf eine Weise empfangen haben, dass ihnen dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Urheber aufgeprägt wird.Landkarten sind als Werke der Literatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sind, die ihre Eigenheit, die sie von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit ihres Schöpfers auf eine Weise empfangen haben, dass ihnen dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Urheber aufgeprägt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 55/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 55/93
- 4 Ob 111/08i
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 111/08i
Auch; Beisatz: Landkarten können als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Bei diesen Werken muss das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen, wobei keine besonderen Anforderungen an die künstlerische Qualität zu stellen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077018
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0040OB00055_9300000_001