Rechtssatz RS0077045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077045
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Rechtssatz
Ist das Vertragsgefüge derart in eine bestimmte Rechtsordnung eingebettet, daß die Parteien deren Maßgeblichkeit geradezu als selbstverständlich ansehen mußten, dann darf mangels entgegenstehender Äußerungen oder Verhaltensweisen der Parteien ohne weiters davon ausgegangen werden, daß sie die Geltung dieser Rechtsordnung angenommen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077045
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00600_9300000_006