Rechtssatz RS0077079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077079
Geschäftszahl
4Ob340/69; 4Ob345/70
Entscheidungsdatum
13.10.1970
Rechtssatz
Die bloße Tatsache der Zuwiderhandlung gegen § 74 UrhG gibt noch keinen Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs 2 UrhG. Der Kläger muß vielmehr darlegen, welche Nachteile persönlicher Art er als Hersteller des Bildes durch dessen unbefugte Veröffentlichung hatte.Die bloße Tatsache der Zuwiderhandlung gegen Paragraph 74, UrhG gibt noch keinen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG. Der Kläger muß vielmehr darlegen, welche Nachteile persönlicher Art er als Hersteller des Bildes durch dessen unbefugte Veröffentlichung hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0077079
Dokumentnummer
JJR_19690930_OGH0002_0040OB00340_6900000_001