Rechtssatz RS0077094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077094
Geschäftszahl
4Ob152/90; 4Ob341/97v; 4Ob13/20w
Entscheidungsdatum
21.02.2020
Rechtssatz
"Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO; vgl § 70 StGB). Ein Lichtbild ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn es im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. Legt man daher den 2.Satz des § 74 Abs 1 UrhG nach seinem Wortlaut aus, dann betrifft diese Bestimmung mangels Unterscheidung alle im Rahmen eines Unternehmens welcher Art auch immer zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellten Lichtbilder."Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (Paragraph eins, Absatz 2, GewO; vergleiche Paragraph 70, StGB). Ein Lichtbild ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn es im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. Legt man daher den 2.Satz des Paragraph 74, Absatz eins, UrhG nach seinem Wortlaut aus, dann betrifft diese Bestimmung mangels Unterscheidung alle im Rahmen eines Unternehmens welcher Art auch immer zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellten Lichtbilder.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 152/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 152/90
Veröff: SZ 63/169 = WBl 1991,33 = MR 1992,114 (M Walter)
- 4 Ob 341/97v
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 341/97v
nur: "Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO; vgl § 70 StGB). Ein Lichtbild ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn es im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. (T1)
- 4 Ob 13/20w
Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 13/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077094
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00152_9000000_001