Rechtssatz RS0077095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077095
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Rechtssatz
§ 74 Abs 1 Satz 2 UrhG betrifft nicht nur fotografische Gewerbe im engeren Sinne; es ist kein Grund zu sehen, Unternehmern, die nicht Fotografen im Sinne des § 94 Z 17 GewO sind, in deren Betrieb aber für Zwecke des Unternehmens Lichtbilder hergestellt werden - wie das insbesondere auf Zeitungen und Zeitschriften, vor allem Illustrierte, zutrifft - den Schutz ihrer gewerblichen Erzeugnisse zu verwehren. Es kann auch keine Unbilligkeit darin gefunden werden, daß der - angestellte - Fotograf auf solche Lichtbilder keinen Zugriff hat, die vom Verlag nicht veröffentlicht werden, wird doch die Tätigkeit des Angestellten durch sein Gehalt abgegolten.Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 UrhG betrifft nicht nur fotografische Gewerbe im engeren Sinne; es ist kein Grund zu sehen, Unternehmern, die nicht Fotografen im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 17, GewO sind, in deren Betrieb aber für Zwecke des Unternehmens Lichtbilder hergestellt werden - wie das insbesondere auf Zeitungen und Zeitschriften, vor allem Illustrierte, zutrifft - den Schutz ihrer gewerblichen Erzeugnisse zu verwehren. Es kann auch keine Unbilligkeit darin gefunden werden, daß der - angestellte - Fotograf auf solche Lichtbilder keinen Zugriff hat, die vom Verlag nicht veröffentlicht werden, wird doch die Tätigkeit des Angestellten durch sein Gehalt abgegolten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 152/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 152/90
Veröff: SZ 63/169 = WBl 1991,33 = MR 1992,114 (M Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077095
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00152_9000000_002