Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0077095×

Rechtssatz RS0077095

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077095

Geschäftszahl

4Ob152/90

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Rechtssatz

Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 UrhG betrifft nicht nur fotografische Gewerbe im engeren Sinne; es ist kein Grund zu sehen, Unternehmern, die nicht Fotografen im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 17, GewO sind, in deren Betrieb aber für Zwecke des Unternehmens Lichtbilder hergestellt werden - wie das insbesondere auf Zeitungen und Zeitschriften, vor allem Illustrierte, zutrifft - den Schutz ihrer gewerblichen Erzeugnisse zu verwehren. Es kann auch keine Unbilligkeit darin gefunden werden, daß der - angestellte - Fotograf auf solche Lichtbilder keinen Zugriff hat, die vom Verlag nicht veröffentlicht werden, wird doch die Tätigkeit des Angestellten durch sein Gehalt abgegolten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 152/90
    Veröff: SZ 63/169 = WBl 1991,33 = MR 1992,114 (M Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077095

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00152_9000000_002