Rechtssatz RS0077098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077098
Entscheidungsdatum
12.11.1979
Rechtssatz
Ein Kabelfernsehunternehmen fällt zufolge seiner grundlegenden Unterschiede zu einer RVA nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 UrhG zweiter Satz, sondern vielmehr unter die Vorschrift des § 17 Abs 2 UrhG erster Satz. Demnach steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im Inland oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen, wahrnehmbar gemacht wird.Ein Kabelfernsehunternehmen fällt zufolge seiner grundlegenden Unterschiede zu einer RVA nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, UrhG zweiter Satz, sondern vielmehr unter die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 2, UrhG erster Satz. Demnach steht es einer Rundfunksendung gleich, wenn ein Werk von einer im Inland oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen, wahrnehmbar gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077098
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00374_7900000_001