Rechtssatz RS0077164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077164
Entscheidungsdatum
12.11.1979
Rechtssatz
Bei der durch die Einbringung der im Gesetz vorgesehenen Unterlassungsklage erfolgenden Abwehr einer Gesetzesverletzung kann von einer schikanösen Rechtsausübung selbst dann nicht gesprochen werden, wenn der geschädigte Urheber seinen Unterlassungsanspruch nur gegen einen von mehreren Gesetzesverletzern richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0077164
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00374_7900000_002