Rechtssatz RS0077167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077167
Entscheidungsdatum
01.09.1992
Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 75 Abs 1 und 2 UrhG ergibt sich zweifelsfrei, daß die hier genannten Ausnahmen vom Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers auf die entgeltliche Veröffentlichung eines Lichtbilds in einer Tageszeitung keine Anwendung finden.Aus dem Wortlaut des Paragraph 75, Absatz eins und 2 UrhG ergibt sich zweifelsfrei, daß die hier genannten Ausnahmen vom Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers auf die entgeltliche Veröffentlichung eines Lichtbilds in einer Tageszeitung keine Anwendung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077167
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0040OB01047_9200000_001