Rechtssatz RS0077184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077184
Entscheidungsdatum
01.02.1983
Rechtssatz
Bei einem Beschluß, mit dem die Exekution durch Pfändung des Miteigentumsrechtes bewilligt wurde, handelt es sich nicht um eine der im § 1 Abs 1 Z 2 lit a) bis f) UHG bezeichneten Urkunden, die durch Einreihung in die Sammlung aufzunehmen sind.Bei einem Beschluß, mit dem die Exekution durch Pfändung des Miteigentumsrechtes bewilligt wurde, handelt es sich nicht um eine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) bis f) UHG bezeichneten Urkunden, die durch Einreihung in die Sammlung aufzunehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077184
Dokumentnummer
JJR_19830201_OGH0002_0050OB00058_8200000_001