Rechtssatz RS0077208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077208
Entscheidungsdatum
01.02.1983
Rechtssatz
War die Einreihung amtswegig bewilligt und wurde die Ablehnung erst durch das Rekursgericht verfügt, muß der betreibenden Partei das Recht zugestanden werden, die Überprüfung der Rekursentscheidung in sinngemäßger Anwendung des § 126 Abs 2 GBG zu verlangen.War die Einreihung amtswegig bewilligt und wurde die Ablehnung erst durch das Rekursgericht verfügt, muß der betreibenden Partei das Recht zugestanden werden, die Überprüfung der Rekursentscheidung in sinngemäßger Anwendung des Paragraph 126, Absatz 2, GBG zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077208
Dokumentnummer
JJR_19830201_OGH0002_0050OB00058_8200000_002