Rechtssatz RS0077212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077212
Entscheidungsdatum
06.11.1990
Rechtssatz
Durch § 76 a UrhG ist jede Rundfunksendung im Sinne des § 17 UrhG erfaßt; über die Mindestrechte des Rom-Abkommens hinausgehend wurde den Rundfunkunternehmen das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Bildträgern und Schallträgern ohne jede Einschränkung und darüber hinaus auch das ausschließliche Recht der Verbreitung solcher Bildträger oder Schallträger eingeräumt.Durch Paragraph 76, a UrhG ist jede Rundfunksendung im Sinne des Paragraph 17, UrhG erfaßt; über die Mindestrechte des Rom-Abkommens hinausgehend wurde den Rundfunkunternehmen das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Bildträgern und Schallträgern ohne jede Einschränkung und darüber hinaus auch das ausschließliche Recht der Verbreitung solcher Bildträger oder Schallträger eingeräumt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 145/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 145/90
Veröff: SZ 63/193 = MR 1990,230 (M Walter) = GRURInt 1991,653 = ÖBl 1991,188
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077212
Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00145_9000000_005