Rechtssatz RS0077216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077216
Entscheidungsdatum
06.11.1990
Rechtssatz
Da das Schutzrecht nach § 76 a UrhG jede Art der Verbreitung erfaßt, mit der Bildträger oder Schallträger von Rundfunksendungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kommt es auch nicht darauf an, daß der Eingreifende mit seinen Handlungen nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern beabsichtigt hat, die für ihn nachteiligen Folgen einer Rundfunksendung abzuwehren.Da das Schutzrecht nach Paragraph 76, a UrhG jede Art der Verbreitung erfaßt, mit der Bildträger oder Schallträger von Rundfunksendungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kommt es auch nicht darauf an, daß der Eingreifende mit seinen Handlungen nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern beabsichtigt hat, die für ihn nachteiligen Folgen einer Rundfunksendung abzuwehren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 145/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 145/90
Veröff: SZ 63/193 = MR 1990,230 (M Walter) = GRURInt 1991,653 = ÖBl 1991,188
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077216
Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00145_9000000_007