Rechtssatz RS0077220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077220
Entscheidungsdatum
28.11.1978
Rechtssatz
Bei der Beurteilung einer "Betriebsmusik" in der Form der Musik im Arbeitsraum kommt es wesentlich auf die Größe des Betriebes, aber auch auf die Umstände des Einzelfalles hinsichtlich des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern untereinander und (oder) zwischen diesen und dem Betriebsinhaber an. Im Zweifel, ob die Darbietung der Privatsphäre zugeordnet oder als "öffentlich" im Sinne des § 18 UrhG beurteilt werden soll, ist auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen.Bei der Beurteilung einer "Betriebsmusik" in der Form der Musik im Arbeitsraum kommt es wesentlich auf die Größe des Betriebes, aber auch auf die Umstände des Einzelfalles hinsichtlich des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern untereinander und (oder) zwischen diesen und dem Betriebsinhaber an. Im Zweifel, ob die Darbietung der Privatsphäre zugeordnet oder als "öffentlich" im Sinne des Paragraph 18, UrhG beurteilt werden soll, ist auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077220
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_005