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Rechtssatz RS0077220×

Rechtssatz RS0077220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077220

Geschäftszahl

4Ob390/78

Entscheidungsdatum

28.11.1978

Rechtssatz

Bei der Beurteilung einer "Betriebsmusik" in der Form der Musik im Arbeitsraum kommt es wesentlich auf die Größe des Betriebes, aber auch auf die Umstände des Einzelfalles hinsichtlich des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern untereinander und (oder) zwischen diesen und dem Betriebsinhaber an. Im Zweifel, ob die Darbietung der Privatsphäre zugeordnet oder als "öffentlich" im Sinne des Paragraph 18, UrhG beurteilt werden soll, ist auch zu berücksichtigen, ob damit durch den Veranstalter (eigene oder fremde) wirtschaftliche Ziele gefördert werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 390/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 390/78
    Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077220

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0040OB00390_7800000_005