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Rechtssatz RS0077227

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077227

Geschäftszahl

4Ob13/95

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Rechtssatz

Wörter, deren Verwendung als Titel einer Zeitschrift ungewöhnlich ist oder methaphorisch geschieht (wie zB "Echo", "Der Spiegel", "Hobby", "links"), sind von Natur aus unterscheidungskräftig. Das gilt in noch höherem Maße für ein Vorwort oder eine bloße Vorsilbe, die in der Alltagssprache nicht für sich allein gebraucht wird, also in ihrem ursprünglichen Sinn kein Hauptwort ist und daher insoweit gar keine Gattungsbezeichnung sein kann. Die Schutzfähigkeit des Zeitschriftentitels "PRO" ist somit entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 13/95
    Veröff: SZ 68/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077227

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0040OB00013_9500000_001