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Rechtssatz RS0077240×

Rechtssatz RS0077240

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077240

Geschäftszahl

5Ob243/72

Entscheidungsdatum

17.01.1973

Norm

UrkEV §5
UrkEV §6

Rechtssatz

Im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Ersetzungsverfahrens begrenzt Paragraph 6, UrkEV den Kreis derjenigen Personen, denen zuzustellen ist, und gibt nur diesen Personen das Recht der Beschwerde (des Rekurses). Wer "Beteiligter" ist, dem nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 UrkEV eine Ausfertigung des Ersetzungsbeschlusses zuzustellen ist, bestimmt das Gericht nach dem 3. Absatz dieser Gesetzesstelle nach freiem Ermessen. In der Zustellungsanordnung des Gerichtes liegt zugleich die - auch für das Rechtsmittelgericht bindende - Bestimmung des Kreises der Beteiligten; nur den "Beteiligten", denen eine Ausfertigung der Ersatzurkunde oder der Entscheidung nach Paragraph 3, zugestellt wurde, steht nämlich das Rekursrecht zu. Ist die Beschwerdefrist abgelaufen oder hat das Beschwerdegericht entschieden, dann ist die Entscheidung formell rechtskräftig. Materielle Rechtskraft kommt dagegen nicht in Betracht. Das Verfahren kann vielmehr nach Paragraph 6, Absatz 2, UrkEV auch nach rechtskräftiger Entscheidung erneut eingeleitet werden, und zwar auf Antrag eines jeden, der durch die Entscheidung betroffen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 243/72
    Entscheidungstext OGH 17.01.1973 5 Ob 243/72
    Veröff: EvBl 1973/167 S 356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077240

Dokumentnummer

JJR_19730117_OGH0002_0050OB00243_7200000_003