Rechtssatz RS0077242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077242
Geschäftszahl
4Ob335/68; 4Ob230/03g; 4Ob129/21f
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
"Aufführung" ist die Wiedergabe des Tonwerkes für das Gehör, in räumlicher Verbundenheit, auch mittels Rundfunkübertragung. Die "Öffentlichkeit" einer Aufführung ist immer dann anzunehmen, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, demgemäß überall dort, wo eine Aufführung im Rahmen des gewerblichen Betriebes mit fluktuierendem Publikum, zB in Gaststätten, Kaffeehäusern usw, stattfindet (hier: Betrieb eines Rundfunkgerätes in einem Gasthaus).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 335/68
Entscheidungstext OGH 08.10.1968 4 Ob 335/68
Veröff: EvBl 1969/100 S 158 = RZ 1969,107 = ÖBl 1969,71
- 4 Ob 230/03g
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 230/03g
Beisatz: Das Lokal muss also seinem Wesen nach allgemein zugänglich sein und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht werden. (T1)
- 4 Ob 129/21f
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 129/21f
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0077242
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19681008_OGH0002_0040OB00335_6800000_001