Rechtssatz RS0077261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077261
Entscheidungsdatum
15.11.1988
Rechtssatz
Übt ein ausländisches Erkenntnis Tatbestandswirkung in der Richtung aus, daß eine Ehe aus dem zugrundegelegten Sachverhalt nach dem ausländischen Scheidungsrecht aufgelöst wurde, ist das zur Entscheidung über ein für die Zeit nach der Scheidung gestelltes Unterhaltsbegehren angerufene inländische Gericht nicht in der Weise gebunden, daß es die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches nur deshalb, weil die Ehe nach ausländischem Recht geschieden worden war, auch nach diesem Recht zu beurteilen hätte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 586/85
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 586/85
Veröff: SZ 59/124 = EvBl 1987/99 S 362 = ZfRV 1987,151
- 4 Ob 595/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 595/88
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077261
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00586_8500000_002