Rechtssatz RS0077293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077293
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Rechtssatz
Mangels gegenteiliger Vereinbarung bleibt es auch bei Festsetzung des Kalenderjahres als Urlaubsjahr dabei, daß in der zweiten Jahreshälfte eintretende Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch erst sechs Monate nach ihrem Eintritt erwerben. Da sie sich dann bereits im zweiten Urlaubsjahr befinden, wird auch gleichzeitig der Urlaub für das zweite Jahr fällig. Da der Urlaubsanpruch für das erste Urlaubsjahr erst nach sechsmonatiger Wartezeit entsteht, kann auch der Urlaubsanspruch für das zweite Jahr nicht früher entstehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 23/88
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 23/88
Veröff: JBl 1989,126 = RdW 1988,205 = DRdA 1990,266 (Klein)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077293
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00023_8800000_001