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Rechtssatz RS0077293×

Rechtssatz RS0077293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077293

Geschäftszahl

9ObA23/88

Entscheidungsdatum

24.02.1988

Norm

UrlG §2 Abs2

Rechtssatz

Mangels gegenteiliger Vereinbarung bleibt es auch bei Festsetzung des Kalenderjahres als Urlaubsjahr dabei, daß in der zweiten Jahreshälfte eintretende Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch erst sechs Monate nach ihrem Eintritt erwerben. Da sie sich dann bereits im zweiten Urlaubsjahr befinden, wird auch gleichzeitig der Urlaub für das zweite Jahr fällig. Da der Urlaubsanpruch für das erste Urlaubsjahr erst nach sechsmonatiger Wartezeit entsteht, kann auch der Urlaubsanspruch für das zweite Jahr nicht früher entstehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 23/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 23/88
    Veröff: JBl 1989,126 = RdW 1988,205 = DRdA 1990,266 (Klein)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077293

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00023_8800000_001