Rechtssatz RS0077298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077298
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Rechtssatz
Da der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Kalenderjahres als Urlaubsjahr nicht schlechter gestellt werden darf, kann die in § 2 Abs 2 UrlG normierte Wartezeit nicht verlängert werden. Sie endet aber auch nicht jeweils mit Ablauf des ersten Kalenderjahres (vorzeitig), weil sonst Arbeitnehmer, die kurz vor Jahresende eintreten, praktisch ohne Wartezeit Urlaubsansprüche für zwei Urlaubsjahre erwerben würden. Dies widerspräche aber dem Zweck der Regelung über die Wartefrist.Da der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Kalenderjahres als Urlaubsjahr nicht schlechter gestellt werden darf, kann die in Paragraph 2, Absatz 2, UrlG normierte Wartezeit nicht verlängert werden. Sie endet aber auch nicht jeweils mit Ablauf des ersten Kalenderjahres (vorzeitig), weil sonst Arbeitnehmer, die kurz vor Jahresende eintreten, praktisch ohne Wartezeit Urlaubsansprüche für zwei Urlaubsjahre erwerben würden. Dies widerspräche aber dem Zweck der Regelung über die Wartefrist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 23/88
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 23/88
Veröff: JBl 1989,126 = RdW 1988,205 = DRdA 1990,266 (Klein)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077298
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00023_8800000_002